Gebühren, Abgaben und Entgelte in Bitz

I. Abwasserbeseitigung

Abwassersatzung der Gemeinde Bitz (110,8 KiB)

ab dem 01.01.2010

Gebühren je m³ Abwasser
2,70 EUR
Beiträge je m² Grundstücksfläche
1,74 EUR
je m² Geschossfläche
0,87 EUR

II. Benutzungsentgelte für Sport- und Versammlungsräume

a) Benutzungsentgelte für die Überlassung der Festhalle

Benutzungsordnung (194,4 KiB)

Antragsformular (26,2 KiB)

Ordn. Art-Nr.
 
Gebühr / EUR
1.
Miete
 
1.1
Grundmiete
500,00
1.2
Grundmiete bei hälftiger Nutzung
340,00
2.
Küchenbenutzung pro Veranstaltungstag
75,00
 
Die Stromkosten werden nach dem tatsächlichen Wert abgerechnet. Heizung und Wasser sind in der Pauschale enthalten.
 
 
Küchenbenutzung nur Bewirtung ohne Verabreichung von Speisen
50,00
3.
Bei Veranstaltungen eines örtlichen eingetragenen Vereins oder einer örtlichen gemeinnützigen Institution (einschl. politische Parteien) ermäßigt sich das Benutzungsentgelt nach Ziffer 1 um sofern ein Eintrittsgeld erhoben wird
70%
 
und im Falle der Ziffer 2 und 3 um
50%
4.
In besonderen Fällen kann die Gebühr reduziert oder ganz auf sie verzichtet werden
 
5.
Bei Veranstaltungen durch Auswärtige erhöht sich das Benutzungsentgelt um
200%
6.
Für den Trainings- und Übungsbetrieb wird ein Benutzungsentgelt erhoben.
 
7.
Sportliche Veranstaltungen unterliegen den Benutzungsentgelten der Sporthalle.
 
8.
Auf das Benutzungsentgelt wird der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.
 

b) Benutzungsentgelte für die Überlassung der Sporthalle

Ordn. Art-Nr.
 
Gebühr / EUR
1.
Miete
 
1.1
Veranstaltungen bis 3 Stunden
12,50
1.2
Veranstaltungen bis 6 Stunden
22,50
1.3
für jede weitere Stunde
5,00
2.
Zuschläge
 
2.1
Für Küchenbenutzung bzw. Bewirtung auf der Empore Heizung und Wasser sind in der Pauschale enthalten. Die Stromkosten werden nach dem tatsächlichen Wert abgerechnet.
12,50
3.
Ermäßigung
 
3.1
bei ausschließlicher Teilnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren (von Ziff. 1)
50%
3.2
Für den Trainings- und Übungsbetrieb wird kein Benutzungsentgelt erhoben.
 
4.
Bei Veranstaltungen durch Auswärtige erhöht sich das Benutzungsentgelt um hierbei kommt die o.g. Ziffer 3 nicht zum Ansatz
200%
5.
In besonderen Fällen kann die Gebühr reduziert oder ganz auf sie verzichtet werden.
 
6.
Bei gewerblichen Veranstaltern wird auf das Benutzungsentgelt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.
 

c) Benutzungsentgelte für die Überlassung von Feuerwehrhaus Gemeindezentrum und Aula

Ordn. Art-Nr.
 
Gebühr / EUR
1.
Grundmiete Feuerwehrhaus inkl. Strom, Heizung und Wasser pro Tag
100,00
 
Kleiner Saal
50,00
1.1
Küchenbenutzung
25,00
2.
Grundmiete Aula pro Tag
100,00
 
bis zu 3 Stunden
50,00
3.
Bei Veranstaltungen eines örtlichen eingetragenen Vereins oder einer örtlichen gemeinnützigen Institution (einschl. politische Parteien) ermäßigt sich das Benutzungsentgelt nach Ziffer 1 und Ziffer 2 um
50%
4.
Für den Trainings- und Übungsbetrieb wird kein Benutzungsentgelt erhoben.
 
5.
Bei Veranstaltungen durch Auswärtige erhöht sich das Benutzungsentgelt um Das Feuerwehrhaus wird nur an ortsansässige Vereine und Einwohner vermietet.
100%
6.
Sonstige Ermäßigungen können in Absprache mit der Gemeinde gewährt werden.
 
7.
Bei gewerblichen Veranstaltern wird auf das Benutzungsentgelt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.
 

III. Bestattungswesen

Friedhofsatzung vom 10.11.2009 (97,3 KiB)

Nr.
Amtshandung / Gebührentatbestand
Gebühr / EUR
1.
Verwaltungsgebühren
 
1.1
Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals
15,00
1.2
Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit
 
1.2.1
Einzelfall
15,00
1.2.2
Unbefristete Zulassung
50,00
1.3
Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Aschen
50,00
2.
Benutzungsgebühren
 
2.1
Bestattung
 
2.11
von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren
470,00
2.12
von Personen unter 6 Jahren
320,00
2.13
von Tot- oder Fehlgeburten
320,00
2.21
Beisetzung von Urnen in Urnenreihengräber
350,00
2.22
Beisetzung von Urnen in Urnennischen
150,00
2.23
Beisetzung im Urnenrasenfeld
290,00
2.24
Beisetzung im anonymen Urnenfeld
150,00
2.3
Überlassung eines Reihengrabes
 
2.31
für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren
300,00
2.32
für Personen unter 6 Jahren
180,00
2.4
Überlassung eines Urnenreihengrabes
210,00
2.5
Überlassung eines Urnenrasengrabes
150,00
2.6
Überlassung eines anonymen Urnengrabes
120,00
2.7
Überlassung einer Urnenreihennische
880,00
2.8
Verleihung des Nutzungsrechts für eine Urnenwahlnische Die unter Nr. 2.8 festgelegte Gebühr gilt für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren.
1800,00
 
Wird das Nutzungsrecht erneut verliehen, erhöht sich die Gebühr für jedes Jahr der weiteren Nutzung um
70,00
2.9
Aussegnung ohne Beerdigung/Beisetzung
90,00
2.10
Samstagszuschlag für die Abhaltung von Bestattungen, Beisetzungen sowie Aussegnungen ohne Beerdigung/Beisetzung zu den Gebühren nach Ziffer 2.1, 2.2, und 2.9
150,00
2.11
Benutzung der Leichenhalle
90,00
2.12
Zulassung für die Bestattung oder die Beisetzung der Aschen von Auswärtigen nach § 1 Abs. 4 der Friedhofssatzung
 
2.121
für ein Reihengrab
470,00
2.122
für ein Urnenreihengrab
350,00
2.123
für die Urnennische
600,00
2.13
Sonstige Leistungen
 
2.131
Aufgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und Stunde
50,00
2.132
Zuschlag zu 2.131 in besonders erschwerten Fällen, je Hilfskraft und Stunde
50%
2.133
Baggereinsatz zu 2.131 ohne Bedienung, je Stunde.
100,00
2.134
Kompressoreinsatz zu 2.131 ohne Bedienung je Stunde
20,00
2.135
Übernahme eines Verstorbenen wochentags in der Zeit von 18.00 bis 6.00 Uhr, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen zur Verbringung in die Leichenhalle, je Leichnam
45,00

IV. Gebühren Gutachterausschuss

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (27,9 KiB)

Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten
beträgt die Gebühr bei einem Wert

bis 25.000,00 EUR
240,00 EUR
bis 100.000,00 EUR
240,00 EUR zzgl. 0,48 % aus dem Betrag über 25.000,00 EUR;
bis 250.000,00 EUR
610,00 EUR zzgl. 0,3 % aus dem Betrag über 100.000,00 EUR
bis 500.000,00 EUR
1.070,00 EUR zzgl. 0,07 % aus dem Betrag über 500.000,00 EUR
über 5 Mio. EUR
4.780,00 EUR zzgl. 0,04 % aus dem Betrag über 5.000.000,00 EUR
Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 5 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 beträgt die Gebühr.
200,00 EUR

V. Hundesteuer

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 72,00 EUR .
Beginnt, oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 144,00 EUR.

Hundesteuersatzung (37,5 KiB)
Formular zur Anmeldung der Hundesteuer (20,1 KiB)

VI. Kindergartenentgelte

zur Seite Kindergarten

VII. Realsteuerhebesätze

Stand 1/2010

1. für die Grundsteuer
 
a.) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
320 v.H.
b.) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge
300 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge
340 v.H.

VIII. Wasserversorgung

 
Preise netto zzgl. Mwst.
brutto inkl. Mwst.
 
Wasserpreis
2,20
2,35
EUR pro m³
Grundpreis (Zähler QN 2,5)
4,40
4,71
EUR pro Monat
Grundpreis (Zähler QN 6)
7,40
7,92
EUR pro Monat