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10. Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Albstadt/Bitz Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage

10. Änderung des Flächennutzungsplans

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz                                                           

Zollernalbkreis

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB und

Beschluss der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

- Öffentliche Auslegung -

 

10. Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Albstadt/Bitz

Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage entsprechend dem Bebauungsplan „PV-Anlage – Alter Auffüllplatz“

 

  1. Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 14.09.2022 die Einleitung des Verfahrens zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz beschlossen.

 

  1. Ferner hat der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz in der öffentlichen Sitzung am 14.09.2022 den Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage entsprechend dem Bebauungsplan „PV-Anlage – Alter Auffüllplatz“ in Bitz gebilligt und beschlossen diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.

 

Ziel und Zweck der Planung

Mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen am Ortsrand der Gemeinde Bitz zu schaffen, stellt die Gemeinde den Bebauungsplan „PV-Anlage – Alter Auffüllplatz“ auf. Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz beabsichtigt mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplans dementsprechend die Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaikanlage“. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaikanlage“ fest. Das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „PV-Anlage – Alter Auffüllplatz“ wurde mit dem Aufstellungsbeschluss in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 21.11.2021 förmlich eingeleitet. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB entsprechend geändert.

 

Die Fläche der Flächennutzungsplanänderung befindet sich am östlichen Ortsrand von Bitz. Die Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 2940 und beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,91 ha.

 

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

(Siehe oben)

 

 

Der Beschluss des Ausschusses über die Aufstellung der 10. Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

 

Auslegung

Zur Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung besteht für jedermann die Möglichkeit, die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

 

Der Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Albstadt/Bitz wird mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen

 

von Dienstag, dem 04.10.2022 bis Mittwoch, dem 02.11.2022,

 

je einschließlich, im Technischen Rathaus Albstadt-Tailfingen, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen, Stadtplanungsamt, 1. Stock, im Verbindungsflur zwischen Technischem Rathaus und dem Dienstleistungszentrum (rollstuhlgerechter Zugang über Adlerstraße 14) und im Rathaus Bitz, Bürgerbüro, Zimmer Nr. 1 (rollstuhlgerechter Zugang), Hindenburgplatz 7, 72475 Bitz, während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

 

Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im oben genannten Zeitraum auf den Internetseiten der Stadt Albstadt (https://www.albstadt.de/) unter der Rubrik „Öffentlichkeitsbeteiligung“ und der Gemeinde Bitz (https://www.bitz.de/) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.

 

Umweltbezogene Informationen

Folgende, bereits vorliegende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und werden einschließlich Begründung des Flächennutzungsplans samt Umweltbericht ausgelegt.

 

a.) Umweltbericht vom 14.09.2022

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) die für die Abwägung relevanten Belange zu ermitteln und zu bewerten. Für die Be-lange des Umweltschutzes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB) schreibt § 2 Abs. 4 BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung vor, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt-auswirkungen ermittelt werden. Gegenstand der Umweltprüfung sind vor allem die umweltbezogenen Auswirkungen auf die Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Umweltbelangen.

 

  • Schutzgut Mensch / Gesundheit

Es sind keine Überschreitungen von Richt-, Grenz- und Orientierungswerte des Lärm- und Immissionsschutzes zu erwarten.

 

  • Schutzgut Boden

Es sind Böden mit überwiegend geringer Bedeutung betroffen. Allerdings ist die Versiegelung durch eine Freiflächenphotovoltaikanlage i.d.R. gering. Zur Minderung der Beeinträchtigungen sollen Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung

von Böden im Zuge der Bauarbeiten ergriffen werden.

 

  • Schutzgut Grundwasser

Es kommt zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen, da Versiegelungen nur in sehr

geringem Umfang notwendig werden und Beeinträchtigungen des bedeutenden Grundwasserleiters durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind. Darüber hinaus kann das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickern.

 

  • Schutzgut Oberflächenwasser

Keine Oberflächengewässer betroffen. Es ist nicht von einer Erhöhung des Oberflächenabflusses auszugehen.

 

  • Schutzgut Klima / Luft

Für die Zukunft sind zusätzliche Wärmebelastungen durch Klimaveränderungen prognostiziert, vor allem durch eine Zunahme der Zahl, der Dauer und Intensität an Sommer- und Hitzetagen. Durch die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien wird der

Ausstoß von Treibhausgasen reduziert, was positiv für das Klima zu werten ist. Zudem

beeinträchtigten Freiflächenphotovoltaikanlagen die Kaltluftentstehung und den -abfluss i.d.R. nicht.

 

  • Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Verlust von Biotoptypen mit mäßiger Bedeutung: Fettwiese mittlerer Standorte, Grünlandansaat, junge Einzelbäume. Durch die extensive Nutzung des Grünlandes im Bereich der Solaranlage ist mit keiner Verschlechterung zu rechnen.

Konflikte mit Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG: Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt bei Arten von Halboffenlandschaften (Star, Turmfalke) ein. CEF-Maßnahmen mit geringem Aufwand sind notwendig.

 

  • Schutzgut Landschaftsbild und Erholung

Aufgrund des Geländereliefs, der einfassenden Feld- und Sukzessionsgehölze sowie

der umliegenden Waldflächen wird die Freiflächenphotovoltaikanlage keine negativen

Einflüsse auf das Landschaftsbild des erweiterten Raumes entfalten.

 

  • Schutzgut Kultur- / Sachgüter

Keine zu erwartenden Beeinträchtigungen

 

  • Schutzgut Fläche

Durch die Freiflächensolaranlage kommt es zu einer Umwandlung der Flächennutzung. Es kommt zu einer geringen Versiegelung durch Betriebsgebäude und den Aufständerungen der Module. Der überwiegende Teil der Fläche verbleibt unversiegelt. Eine eingeschränkte Grünlandnutzung ist unter den PV-Anlagen weiterhin möglich.

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), b), c), d), e), f), g), i) und 1a BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes;

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt;

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter;

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern;

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie;

g) die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts;

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes

 

b.) Umweltbezogene Gutachten, Hinweise und Stellungnahmen

Stellungnahme des Landratsamt Zollernalbkreis – Bauen und Naturschutz, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen, vom 17.06.2022 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Immissionsschutz, Erdaushub, Altlasten, Wasserschutzgebiet

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), c), d), e), f) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt;

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter;

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern;

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

 

Stellungnahme des Landratsamt Zollernalbkreis – Forstamt, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen, vom 21.06.2022 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Waldflächen, Waldabstand

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

 

Stellungnahme des Landratsamt Zollernalbkreis – Untere Naturschutzbehörde, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen, vom 13.07.2022 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Naturschutz, Schutzgebiete, Minimierungsmaßnahmen, Kompensationsmaßnahmen, artenschutzfachlich notwendige CEF- und Vermeidungsmaßnahmen

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), b) und 1a BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes

 

Stellungnahme des Regierungspräsidium Tübingen – Raumordnung, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, vom 08.06.2022 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Klimaschutz

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), f) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

 

Stellungnahme des Regierungspräsidium Freiburg – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg, vom 09.06.2022 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Geotechnik, Baugrund, Grundwasser, Wasserschutzgebiet

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

 

Stellungnahme des Regierungspräsidium Freiburg – Forstdirektion, Bertoldstraße 43, 79098 Freiburg, vom 14.06.2022

  • Betroffene Themenkomplexe:

Waldflächen, Waldabstand

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, bis einschließlich
02.11.2022, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten im
Technischen Rathaus Albstadt-Tailfingen sowie im Rathaus Bitz (Anschriften siehe oben) vorbringen oder schriftlich an das Technische Rathaus Albstadt-Tailfingen sowie an das Rathaus Bitz richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Datenschutz

Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene, personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens.

 

Öffnungszeiten Technisches Rathaus Albstadt-Tailfingen:

Montag bis Freitag                  vormittags                   von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr

zusätzlich Donnerstag            nachmittags                von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Öffnungszeiten Rathaus Bitz:

Montag                                    ganztägig                     von 8:00 bis 17:00 Uhr

Dienstag, Donnerstag             vormittags                   von 8:00 bis 12:00 Uhr

und Freitag

Mittwoch                                 ganztägig                     von 8:00 bis 18:00 Uhr

 

 

 

Albstadt, den 21.09.2022

 

gez.

Klaus Konzelmann

Oberbürgermeister